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Richtlinie für Landesbürgschaften bei Notständen durch Naturkatastrophen

RdErl. des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. August 2002

Voraussetzungen für Landesbürgschaften

1. Allgemeines

1.1. Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, übernimmt nach den Bestimmungen des § 39 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom 21. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 499), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes und nach dieser Richtlinie Bürgschaften.

1.2. Eine Bürgschaft kommt in Betracht, wenn durch ein plötzlich hereinbrechendes Naturereignis (z. B. Hochwasser, Feuer u. ä.) in einem größeren Gebiet schwere Schäden in größerer Zahl entstanden sind.

Für einzelne Schadensfälle, insbesondere für örtlich begrenzte Unglücksfälle, wird eine Bürgschaft zur Schadensbeseitigung grundsätzlich nicht gewährt.

1.3. Bürgschaften nach dieser Richtlinie bedürfen der vorherigen Zustimmung eines Bewilligungsausschusses.

1.4. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Bürgschaften besteht nicht.

1.5. Die Bürgschaften werden im Rahmen des Landesbürgschaftsprogramms übernommen.

1.6. Diese Richtlinie findet Anwendung durch Beschluss der Landesregierung zur Durchführung von Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen im Land Sachsen-Anhalt.

2. Zweckbestimmung

Das Land Sachsen-Anhalt übernimmt Bürgschaften zur Behebung und/oder zur Milderung von Schäden, die unmittelbar auf das schadensstiftende Naturereignis zurückzuführen und in gewerblichen Unternehmen entstanden sind.

3. Subsidiaritätsprinzip

Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreichbar sind.

4.Antragsberechtigung

4.1. Bürgschaften können beantragt werden von

a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Unternehmen der Ernährungs-, Land-und Forstwirtschaft, ausgeschlossen sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion,

b) Angehörigen freier Berufe

c) Trägern sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen,

d) Vermietern von gewerblichen Objekten, sofern diese überwiegend gewerblich genutzt werden.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, die weniger als 250 Personen beschäftigten und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. Euro haben, und die nicht zu 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die diese Definition nicht erfüllen.

4.2. Die Antragsteller müssen in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten.

4.3. Unternehmen der öffentlichen Hand oder solche, an denen diese unmittelbar mehrheitlich Anteile hält sowie Gebietskörperschaften sind nicht antragsberechtigt.

5.  Kreditwürdigkeit

Der Kreditnehmer muss kreditwürdig sein und hinreichende Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredites bieten.

6. Kreditarten

Bürgschaften können für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite übernommen werden.

7. Art, Höhe und Umfang der Bürgschaft

7.1. Bürgschaften werden grundsätzlich als Ausfallbürgschaften übernommen. Sie sind in der Regel auf 80 v. H. des Ausfalls zu beschränken und bis zu einem Höchstbetrag von

5 Mio. Euro zu gewähren. Zinsen und Provisionen werden in der im Einzelfall festgesetzten Höhe verbürgt. Sie dürfen den Rahmen marktüblicher Konditionen nicht übersteigen.

7.3. Die Bürgschaften decken auch anteilige Kosten notwendiger Rechtsverfolgung und der Sicherheitenverwertung durch Dritte.

7.4. Überziehungszinsen, Strafzinsen, Zinseszinsen, Mahnungen sowie sonstige Nebenkosten werden nicht mitverbürgt.

8. Sicherheiten

Für den Kredit sind unabhängig von der Bürgschaft angemessene Sicherheiten zu stellen, dazu zählt auch die Abtretung von Versicherungsansprüchen. Die Sicherheiten haften auch für die Bürgschaftsentgelte.

Bürgschaftsverfahren

9. Rechtsgrundlage

Das Bürgschaftsbewilligungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, auf das die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bek. vom 07. Januar 1999 (GVBl. LSA S. 2), geändert durch Art. 1 § 1 des Landesdiskontsatzüberleitungsgesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. LSA S. 108), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind.

Beteiligte des Verfahrens sind der Kreditnehmer, der Kreditgeber und das Ministerium der Finanzen.

10. Bürgschaftsantrag

10.1. Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist von dem Kreditnehmer über den Kreditgeber auf einem Antragsformular der PwC Deutsche Revision AG zu stellen.

10.2. Der Kreditgeber gibt den Antrag mit seiner Stellungnahme sowie einer Erklärung, dass er grundsätzlich bereit ist, den Kredit zu gewähren, an die PwC Deutsche Revision AG, Hegelstr. 4, 39104 Magdeburg, weiter. Die PwC Deutsche Revision AG kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

11. Bewilligungsausschuss

11.1. Dem Bewilligungsausschuss gehört je ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen, der gleichzeitig die Leitung inne hat, und des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit an. Er beschließt über die Zulässigkeit der Bürgschaftsgewährung vor Übernahme der Bürgschaft durch das Ministerium der Finanzen. Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.

11.2. Die PwC Deutsche Revision AG teilt den Beschluss des Bewilligungs-ausschusses dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber als Entscheidung des Ministeriums der Finanzen mit.

12. Geltungsdauer der Bürgschaftszusicherung

Die Bürgschaftszusicherung des Ministeriums der Finanzen wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Bekanntgabe die Bürgschaftsurkunde bei der PwC Deutsche Revision AG angefordert wird, es sei denn, dass einem Fristverlängerungsantrag entsprochen wird. Im Falle einer Fristverlängerung kann die Bürgschaftszusicherung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung geändert werden.

13. Kreditvertrag

Für einen verbürgten Kredit ist ein schriftlicher Kreditvertrag abzuschließen, dessen Formulierung der Hausbank überlassen bleibt. Diese trägt die Verantwortung für Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages. Sie ist verpflichtet, diese Richtlinie sowie die im Beschluss des Bewilligungsausschusses enthaltenden Bedingungen und Auflagen zum Inhalt des Kreditvertrages und etwaiger gesonderter Sicherungsverträge zu machen.

14. Bürgschaftsübernahme

Die Bürgschaft wird wirksam, sobald die von dem Ministerium der Finanzen ausgestellte Bürgschaftsurkunde dem Kreditgeber über die PwC Deutsche Revision AG ausgehändigt worden ist und die mit der Bürgschaftszusicherung verbundenen Bedingungen erfüllt sind.

Kosten

15. Bürgschaftsentgelte

Für Bürgschaften werden vom Land Entgelte erhoben, die an die PwC Deutsche Revision AG zu zahlen sind.

16. Antragsentgelt

Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft hat der Antragsteller ein einmaliges Entgelt von 0,5 v. H. des beantragten Kredites zu zahlen.

17. Verwaltungsentgelt

Für die Verwaltung der Bürgschaft hat der Kreditnehmer ein Entgelt in Höhe von 0,5 v. H. p.a. des jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrages bis zur Beendigung der Sicherheitenverwertung zu entrichten. Bei Kontokorrentkrediten bildet die der Bürgschaftszusage zugrunde liegende Kreditlinie die Bemessungsgrundlage. Das Verwaltungsentgelt ist vom Kreditgeber mit den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen zu erheben.

Schlussbestimmungen

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Magdeburg.

19. Anwendung der allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien

Soweit in dieser Richtlinie nicht anderes bestimmt ist, finden sinngemäß die Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

20. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 19. August 2002 in Kraft.

Quelle: Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt u.Fachanwalt für Verwaltungsrecht A. Jakubietz